Ärztekammerpräsident Klaus Reinhardt – Rücktritt sofort!

Lauterbach fordert Ärztekammer-Präsident zum Rücktritt auf

titelte Spiegel.de am 22.10.2020

„(…) Der Präsident der deutschen Ärztekammer bezeichnet die Maskenpflicht in einer Talkshow als „Vermummungsgebot“. SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach findet das nicht haltbar – und fordert seinen Rücktritt. (…)“

Als Arzt und Mitglied der Ärztkammer Nordrhein schließe ich mich der Forderung zum sofortigen Rücktritt des Herrn Dr. Klaus Reinhardt als Präsident der Bundesärztekammer an.

Ich würde noch weiter gehen und fordern, dass gegen den Kammerpräsidenten ein Verfahren zum Widerruf seiner Approbation als Arzt (nach §5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung) einzuleiten ist.

Meiner Auffassung nach hat Reinhard den sog. Hypokratischen Eid gebrochen und damit gegen die Grundsätze der Berufsordnung(en) für die deutschen Ärzte verstoßen.

Die öffenlichen Äußerungen des Kammerpräsidenten sind untragbar und mit einem halbherzigen ‚Zurückrudern‘ nicht zu reparieren.

Als Privatperson mag Reinhardt seine Meinung haben und darf diese äußern – nicht aber als oberster Standesvertreter der deutschen Ärzteschaft.

Leider ist es nicht möglich, als Arzt die eigene Kammermitgliedschaft zu beenden, ohne die eigene Möglichkeit zur Berufsausübung infrage zu stellen.

Ohne diese Regelung zur ‚Zwangskörperschaft‘ würde ich die Kündigung meiner Mitgliedschaft in der von diesem Präsidenten geführten Kammer ernsthaft in Betracht ziehen.

Ich sehe keine Möglichkeit mehr, mich als Mitglied der ärztlichen Berufsgruppe von der Person Reinhardt als Kammerpräsident vertreten zu fühlen.

Walter Roeb-Rienas

(Lebenlange Arztnummer [LANR]: 742937260)

Bundesärzteordnung (Auszug)

§1 – (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

§3 – (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller (…) 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

§5 – (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.